Was passiert mit meinem durch Corona gestrichenen Flug?

Reisen in Zeiten von Corona„Ich habe einen Flug gebucht, doch der wurde jetzt wegen der Coronakrise verschoben/gestrichen/annuliert. Was kann ich tun? Muss ich den Flug umbuchen oder den Gutschein von der Airline annehmen? Oder kann ich auch eine Rückerstattung meines Geldes fordern?“

So und ähnlich lauten die Fragen vieler verunsicherter Reisende in Zeiten des Coronavirus.

Unser Team von handgepäck-koffer.info hat sich schlau gemacht, was möglich ist bei gecancelten oder verlegten Flügen in Corona-Zeiten.

Wir versuchen Hilfestellung zu bieten bei diesen Fragen:

  • Umbuchungen oder Gutscheine, oder doch Rückerstattung?
  • Was habe ich für Rechte
  • Wie möchte ich selbst entscheiden innerhalb meines Entscheidungs-Spielraums?


Wichtig scheint uns zunächst zu wissen:

Es besteht KEINE Pflicht einen Gutschein oder eine Umbuchung anzunehmen.“


Im folgenden aktuelle Updates & Sammlungen von hilfreichen Seiten im Netz:

Update 9. Februar 2021: Diese Hängepartie hat offenbar ein Ende: Ein Artikel der Tagesschau von Ende Januar 2021 besagt, dass die Lufthansa (und Eurowings als Tocher) nach einer Klage nun endlich die Rechte der Passagiere auf Ticketerstattung im Falle von ausgefallenen Flügen anerkenne. Details dazu hier.

Update 20. Juli 2020: Einem Bericht der Tagesschau zufolge will Lufthansa in den nächsten 4-6 Wochen alle Ticketpreise für pandemiebedingt ausgefallene Flüge erstatten, sofern Kunden das wünschen. Nach wie vor warten immer noch sehr viele Menschen auf ihre geforderte Rückerstattung. Zuletzt hatte das Fluggast-Verbraucherportal Flightright offenbar mit einer Klage gegen Lufthansa und Ryanair gedroht, aufgrund einer Anfragenflut.

Update 6. Mai 2020: Mehreren Medienberichte zufolge spricht sich auch die EU gegen eine Gutschein-Lösung aus. Die Tendenz geht also weiter dahin, dass die Geld-zurück-Forderung angemessen und rechtens ist/bleibt. (Quelle: travelbook.de)

Umbuchung, Gutschein oder Rückerstattung?

Ein Hinweis vorweg: Die Sachlage kann sich hierzu je nach Gesetz und Airline binnen Tagen ändern. Auch wenn wir bestrebt sind, Ihnen die aktuellsten Informationen zu liefern – bitte vergewissern Sie sich also noch einmal vor dem Handeln, ob diese Informationen hier vom 1.5.2020 noch stimmen. 

Die EU-Kommission in Brüssel prüft offenbar, möglicherweise noch Änderungen an den Gesetzen vornehmen. Und die Airlines pokern damit und spielen auf Zeit – zu Kosten der Passagiere.

Mehrere Anwälte haben sich öffentlich zu der Frage geäußert. Unseren Informationen nach steht Ihnen als Reisender demnach eine Rückerstattung der Kosten für die Flugtickets zu, und zwar schnell.

Reisende haben (derzeit) ein Recht auf Rückerstattung

Die aktuelle Rechtslage sieht nach Artikel acht der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung demnach bei gecancelten Flügen vor:

Reisende Fluggäste haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung und Rückzahlung zu 100 Prozent in Geld, innerhalb von 14 Tagen zu leisten vom Reiseveranstalter, innerhalb von 7 Tagen von der Fluggesellschaft.“

„Der Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gilt auch bei außergewöhnlichen Umständen, wie zum Beispiel der Corona-Pandemie“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Moritz Diekmann in einem Artikel in der Welt. Das sagt auch Thomas Bradler, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein einem Beitrag auf travelbook.de.

Auch der ADAC-Jurist Stefan Bergmann erklärt in diesem Youtube-Video des ADAC, dass der Kunde ein Recht auf Rückerstattung hat.

Was Sie tun können als Kunde bei gestrichenen Flügen

Brader rät sich schriftlich an den Anbieter zu wenden und das Geld unter Fristsetzung zurückzufordern. Diese Frist sollte bei mindestens sieben Tagen liegen. Den Gutschein könne man ablehnen.

Hilfreich könnte sein, sich dabei auf Artikel acht der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu beziehen. Dieser sieht vor, dass Fluggesellschaften bei gestrichenen Flügen den vollen Preis zurückzahlen müssen binnen sieben Tagen.

Vor einer Erstreitung des Geldes auf dem Rechtsweg, rät die Verbraucherzentrale allerdings ab. Mit Hinblick auf eine eventuelle Gesetztesänderung bei den Gutscheinen wird hier gewarnt, dass der Kunde in dem Fall „möglicherweise auf den Kosten sitzen“ bleibt.

Vorlagen / Musterschreiben zur Rückerstattung

Viele Rechtsanwälte bieten im Internet Vorlagen an, die Sie dabei nutzen können. Ebenso hat die Verbraucherzentrale ein hilfreiches Muster hochgeladen. Zu den Vorlagen geht es hier:

Ryanair & Co.: Wie die Airlines die Situation handlen

Leider ist das Ganze durchaus unübersichtlich. Zum einen, da die Fluggesellschaften unterschiedlich mit der Situation umgehen. Zum anderen, da es innerhalb der Airline auch stets Änderungen dies bezüglich geben kann.

Wir machen dennoch einen Versuch, die wichtigen Infos zusammenzutragen. Bitte besuchen Sie für den aktuellsten Stand die Webseite ihrer Airline.

  • Ryanair: Wahlweise Gutschein, Umbuchung oder Rückerstattung (mehr Infos dazu hier)
  • Lufthansa/Eurowings: Hier finden wir nur die Optionen Umbuchung und Gutschein derzeit (mehr Infos dazu hier)

Pro Gutschein: Aus Solidariät die Airline unterstützen

Flug gecancelt Corona

Abrundend möchten wir an dieser Stelle kurz andeuten, dass die Situation auch für die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter keine leichte ist. Im Gegenteil, sie ist sogar teils existenzbedrohend, sodass die Airlines auf Kredite angewiesen sind.

Daher kann es eine Entscheidung sein, den Gutschein anzunehmen oder eine Umbuchung vorzunehmen, anstatt eine Rückerstattung zu fordern, und somit die Airline zu unterstützen.

Das gibt auch Rechtsanwalt Bradler als Anregung mit: „Erst einmal sollte man sich überlegen, ob man das Geld direkt zurück haben möchte oder sich aus Solidarität dazu bereit erklärt, es beim Veranstalter zu belassen, damit keine Insolvenz droht.“

Contra Gutschein: Airline-Bindung & drohender Ticket-Preisanstieg in Zukunft

Wer jedoch nicht weiß, ob er in naher oder mittelnaher Zukunft wieder reisen will, oder wieder mit genau der gleichen Airline reisen möchte, sollte sein Geld zurückfordern.

Denn neben der Bindung an diese eine Airline bietet die Gutschein-Lösung noch einen weiteren möglichen Minuspunkt: „Fakt ist, dass Reisen sehr wahrscheinlich deutlich teurer wird. Es kann also sein, dass Sie bei einem Gutscheinwert von 500 Euro im nächsten Jahr gar keinen Flug mehr für diesen Preis bekommen“, so Rechtsanwalt Jan Bartholl in einem Interview hier.

Es besteht sogar noch ein schlimmeres Risiko: Eine Insolvenz des Anbieters. „In diesem Fall dürfte das Geld verloren sein, denn in Insolvenzverfahren ziehen Verbraucher meistens den Kürzeren“, warnt die Verbraucherzentrale auf ihrer Webseite.

Flug nur verschoben durch Corona – was dann tun?

Es gibt auch Fälle, wo Flüge in Zeiten von Corona zunächst nicht ganz gecancelt, sondern nur verschoben werden – teils um Stunden, teils um Tage. Wir als Verbraucherportal finden es in diesem Fall leider noch viel schwieriger, Klarheit über die Rechtslage hier zu finden, und stoßen hierbei an unsere Grenzen, müssen wir ehrlich zugeben.

Offenbar gilt generell folgende Regel, wie wir hier gelesen haben: Sollte die Fluggesellschaft Sie mehr als 2 Wochen vor Abflug über die Verschiebung Ihres Flugs informiert haben, besteht leider kein Anspruch auf Entschädigung. Erfolgt die Information weniger als 2 Wochen vor Abflug, haben Sie Anspruch.

Da jedoch in Zeiten von Corona ohnehin kein Reisen und Fliegen erwünscht oder sogar erlaubt ist, und selbst wenn, dies eine zweiwöchige Quarantäne zur Folge hätte, bleibt die Frage, was zu tun ist. Wir würden empfehlen, den gleichen Weg wie bei gestrichenen Flügen, wie oben beschrieben, einzuschlagen, sprich: Einen Gutschein anzunehmen, eine Umbuchung vorzunehmen oder zu versuchen, die Erstattung des Ticketpreises schriftlich zurückzufordern.

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